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Die öffentliche Diskussion um die Anpassung der Arbeitszeit an die EU-Arbeitszeitrichtlinie polarisiert und verzerrt. „Um klarzustellen: Es geht darum die Spielräume zu nutzen, die die europäische Arbeitszeitrichtlinie hinsichtlich der Höchstarbeitszeit und der Ruhezeit bietet, nicht um eine Erhöhung der Arbeitszeit insgesamt“, verdeutlicht Prof. Dr.-Ing. Sascha Stowasser, Direktor des ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft. Der Ausgleich zwischen berechtigtem Arbeitsschutz und der modernen Arbeitswelt ohne neue Bürokratiebelastungen und Stechuhrmentalität wird damit erreichbar. Stowasser ergänzt: „Beschäftigte sollen nicht länger arbeiten, aber die Arbeit besser innerhalb der Woche verteilen dürfen. Die Wochenarbeitszeit ist uneingeschränkt im Arbeitszeitgesetz zu verankern.“ Das ifaa erläutert die Hintergründe.
Allgemein:


Die EU-Arbeitszeitrichtlinie soll als Leitfaden für nationale Arbeitszeitgesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dienen.

Es geht um die maximale Arbeitszeit, nicht um die regelmäßige:
Gemäß den Vorschriften der EU-Arbeitszeitrichtlinie beträgt die maximale Wochenarbeitszeit 48 Stunden. Diese Grenze darf innerhalb eines Siebentageszeitraum nicht überschritten werden. Die Berechnung des Durchschnitts kann gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts über einen Zeitraum von bis zu vier, sechs oder zwölf Monaten erfolgen.
In Deutschland erlaubt das Arbeitszeitgesetz eine tägliche Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden, solange die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag innerhalb eines Zeitraums von 24 Kalenderwochen oder sechs Monaten acht Stunden nicht übersteigt.
Hier besteht aktuell ein Unterschied zwischen dem deutschen Arbeitszeitgesetz und der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Während die EU-Arbeitszeitrichtlinie die maximale Wochenarbeitszeit festlegt, konzentriert sich das deutsche Arbeitszeitgesetz auf die tägliche Arbeitszeit.

Die Höchstarbeitszeit je Kalenderwoche bleibt weiterhin bei 48 Stunden. Die tariflichen sowie individualrechtlichen Regelungen bleiben unangetastet. Das bedeutet, dass die Regelungen, die in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (z. B. 40-Stunden-Woche) festgelegt sind, weiterhin gelten und nicht verändert werden.

Ruhepausen:
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie schreibt bei mehr als sechs Stunden Arbeit eine Ruhepause vor, überlässt aber deren Dauer und Ausgestaltung dem nationalen Recht oder den Tarifparteien.
Im deutschen Arbeitszeitgesetz sind klare Vorschriften definiert: Bei einer täglichen Arbeitszeit von über sechs Stunden sind 30 Minuten Pause vorgeschrieben, und bei über neun Stunden sind es 45 Minuten.

Tägliche Ruhezeit:
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie legt fest, dass innerhalb von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten ist. Zusätzlich muss eine Mindestruhezeit von 24 Stunden plus der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden pro Siebentageszeitraum gewährt werden. Das deutsche Arbeitszeitgesetz ähnelt diesen Regelungen: Sowohl die EU-Arbeitszeitrichtlinie als auch das deutsche Arbeitszeitgesetz sehen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen vor. Darüber hinaus ist pro Siebentageszeitraum eine zusätzliche zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit sicherzustellen – in Deutschland wird dies in der Regel durch das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot sowie durch verpflichtende Ersatzruhetage gewährleistet.

Ausnahmeregelungen:
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie erlaubt Ausnahmen für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Branchen, die von den üblichen Vorschriften zur Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Nachtarbeit abweichen können. Solche Ausnahmen müssen jedoch dokumentiert werden.

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