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Für viele Arbeitgeber sind Minijobber eine wichtige Unterstützung im Arbeitsalltag. Damit die Beschäftigung rechtssicher bleibt, reicht es jedoch nicht aus, lediglich die monatliche Verdienstgrenze zu kennen. Änderungen beim Mindestlohn, neue Regelungen in der Rentenversicherung sowie arbeitsrechtliche Vorgaben können Auswirkungen auf die Personalplanung und Lohnabrechnung haben. Wer Minijobs 2026 korrekt verwalten möchte, sollte die wichtigsten Neuerungen und Pflichten im Blick behalten.
Neue Verdienstgrenze seit 2026
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Dadurch erhöht sich auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf exakt 603 Euro, was einem jährlichen Höchstverdienst von 7.236 Euro entspricht. Durch diese gesetzliche Koppelung bleibt die erlaubte Arbeitszeit für Aushilfen bei rund 43,3 Stunden pro Monat, sofern lediglich der Mindestlohn gezahlt wird.
Arbeitgeber müssen individuelle Arbeitsverträge und Stundenzettel präzise überwachen, da ein Stundenlohn oberhalb der Mindestgrenze die zulässige monatliche Arbeitszeit entsprechend verringert. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der 603-Euro-Grenze ist weiterhin in bis zu zwei Monaten pro Kalenderjahr zulässig, sofern der Verdienst in diesen Ausnahmemonaten das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze – also 1.206 Euro – nicht übersteigt und der Anlass unvorhersehbar war, etwa die kurzfristige Vertretung eines erkrankten Stammmitarbeiters.
Was Arbeitgeber wirklich zahlen
Die Kostenstruktur eines Minijobs unterscheidet sich deutlich von der eines regulären Arbeitsverhältnisses, wie Lexware in seinem Ratgeber zur Einstellung von Minijobbern ausführlich darstellt. Für Arbeitgeber wirkt ein Minijob auf den ersten Blick einfach, weil der ausgezahlte Lohn in der Regel dem Bruttolohn entspricht. Allerdings kommen zusätzlich feste Abgaben hinzu, die an die Minijob-Zentrale gezahlt werden müssen.
Im gewerblichen Bereich liegt die gesamte Abgabenlast für Arbeitgeber 2026 bei bis zu 31,17 Prozent des gezahlten Lohns. Das bedeutet: Wer einem Minijobber 603 Euro zahlt, muss mit Abgaben von rund 188 Euro an die Minijob-Zentrale rechnen. Insgesamt entstehen damit Kosten von etwa 791 Euro – je nach Unfallversicherung auch mehr.
Die Abgaben setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- 15% Rentenversicherung
- 13% Krankenversicherung (nur bei gesetzlich Versicherten)
- 2% Pauschalsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
- 1,6% für die gesetzliche Unfallversicherung
- 0,80% Umlage U1 für die Erstattung bei Krankheit
- 0,22% Umlage U2 für Mutterschaft
- 0,15% Insolvenzgeldumlage
Minijobber haben reguläre Arbeitnehmerrechte
Ein weit verbreiteter Irrtum in der Unternehmenspraxis betrifft den rechtlichen Status von Aushilfen. Minijobber gelten nicht als „Beschäftigte zweiter Klasse“. Rechtlich sind sie Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitkräfte. Arbeitgeber dürfen sie deshalb nicht benachteiligen, nur weil sie weniger Stunden arbeiten oder weniger verdienen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten lückenlos zu dokumentieren. Gemäß den Vorgaben des Mindestlohngesetzes müssen Beginn, Ende und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit zeitnah erfasst und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Zudem greifen im Arbeitsalltag klare gesetzliche Schutzrechte, die unabhängig vom Verdienst gewährt werden müssen:
- Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, anteilig berechnet nach den wöchentlichen Arbeitstagen
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen regulären Arbeitstag fallen
- Einhaltung der Kündigungsfristen gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorgaben
- Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz sowie Ansprüche rund um Elternzeit und Elterngeld
Neuerung bei der Rentenversicherung ab Juli 2026
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 %, während Beschäftigte einen Eigenanteil von derzeit 3,6 % übernehmen.
Viele Minijobber lassen sich jedoch von dieser Pflicht befreien, um den Eigenanteil nicht zahlen zu müssen. Bislang war diese Entscheidung für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend.
| Das ändert sich: Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine wichtige Neuerung: Beschäftigte können eine bereits erklärte Befreiung einmalig wieder aufheben und erneut rentenversicherungspflichtig werden. Der Antrag wird direkt beim Arbeitgeber eingereicht. Der Widerruf wirkt jedoch nicht sofort, sondern erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung, sofern die Minijob-Zentrale nicht widerspricht. Nach dem Widerruf ist eine erneute Befreiung nicht mehr möglich. |
Für Arbeitgeber bedeutet die Neuregelung, dass entsprechende Anträge sorgfältig dokumentiert und die Lohnabrechnung ab dem Folgemonat nach Antragstellung angepasst werden müssen. Denn betroffene Beschäftigte zahlen nach der Rückkehr in die Rentenversicherung wieder den Eigenanteil von 3,6 %.
Handel bleibt Minijob-Spitzenreiter
Minijobs spielen nicht in allen Branchen die gleiche Rolle. Besonders häufig werden sie dort genutzt, wo flexible Arbeitszeiten, schwankende Nachfrage oder zusätzliche Unterstützung im Tagesgeschäft gefragt sind. Laut Quartalsbericht der Minijob-Zentrale waren zum 31. März 2026 die meisten gewerblichen Minijobber im Wirtschaftszweig „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ beschäftigt. Mit rund 1,4 Millionen geringfügig Beschäftigten entfielen etwa 21 % aller gewerblichen Minijobs auf diesen Bereich. Daran wird deutlich, dass Minijobs gerade in service- und kundenorientierten Bereichen ein wichtiges Instrument bleiben, um Personal flexibel einzuplanen. Gleichzeitig gelten auch dort die arbeitsrechtlichen Vorgaben, Dokumentationspflichten und Abgabenregeln uneingeschränkt. arbeitsrechtlichen Vorgaben, Dokumentationspflichten und Abgabenregeln