Die Bildschirmarbeitsverordnung hat die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, ob in Büros, Werkstätten, Maschinenhallen oder auf Baustellen, zum Ziel. Arbeitsplätze müssen menschengerecht und Arbeit an Bildschirmen (PCs, Workstations, …) gesundheitsgerecht gestaltet werden. Um die Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen und den Unternehmern Richtlinien an die Hand zu geben, werden die Vorgaben in Arbeitsstättenregeln (ASR) zu Bildschirmarbeitsplätzen festgehalten.

Was ist unter einem Bildschirmarbeitsplatz zu verstehen

Bildschirmarbeitsplätze sind in der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs.5 ArbStättV) beschrieben. Sie findet immer dann Anwendung, wenn in einem Raum mindestens ein Bildschirmgerät ist. Dabei handelt es sich um eine Einheit, die visuelle Informationen darstellt, für Datenein- und ausgabe konfiguriert und mit Steuerungs- und Kommunikationseinheiten ausgestattet ist (Abs.6). Eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgaben ist ebenso obligatorischer Bestandteil der Funktionseinheit. Weitere Kriterien sind:

  • Das Bildschirmgerät ist für die Erledigung der Arbeit zwingend nötig.
  • Das Gerät wird vom Arbeitnehmer mindestens 1 bis 2 Stunden pro Arbeitstag genutzt (Addition der täglichen Anwendungen).
  • Der Arbeitnehmer besitzt besondere Kenntnisse für die Bildschirmarbeit.

Welche Anforderungen gelten für einen Bildschirmarbeitsplatz laut Arbeitsstättenverordnung

Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten (und zu betreiben), das Sicherheit und Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten gewährleistet ist. Es unterliegt vor allem der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten anzuhalten die Arbeitshaltung zu verändern, sich zu bewegen und ausreichend Raum dafür zur Verfügung zu stellen. Dabei wird auch auf Gefährdungsbeurteilung verwiesen, die für Arbeitgeber als Präventionsmaßnahme obligatorisch ist.

Als konkrete Anforderungen gelten, dass Text- und Grafikdarstellungen scharf und ausreichend groß dargestellt werden. Für die Möglichkeiten einer individuellen Einstellung ist Sorge zu tragen (Helligkeit, Kontrast, Größe). Bilder sind flimmer- und verzerrungsfrei wiederzugeben. Die Bildschirme selbst sind hinsichtlich ihrer Größe an die Arbeitsaufgabe anzupassen, die ausgehende elektromagnetische Strahlung ist auf ein Minimum zu reduzieren (CE-Kennzeichnung). Diese Punkte regelt die ArbStättV:

  • Beleuchtung und angemessene Lichtverhältnisse
  • richtige Ergonomie
  • Arbeitsmittel
  • vorherrschende Arbeitsumgebung
  • Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen (Anhang 6.5)

Eine Checkliste zum Einrichten eines ergonomischen Büro- und Bildschirmarbeitsplatzes findet man auf Fachanwalt.de.

Telearbeitsplätze unterliegen ebenfalls den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung

Wesentlich ist in diesem Kontext, dass sowohl feste, an einen Ort gebundene, als auch Telearbeitsplätze (Home-Office) den Bestimmungen der ArbStättV unterworfen sind.

Keine Berücksichtigung finden Arbeitsplätze, die mit dem Begriff „mobil“ zu beschreiben sind (bspw. Notebooks). Das sind in aller Regel Geräte, die an mehreren Orten genutzt werden können und nicht regelmäßig zum Einsatz kommen. Sie sind deshalb aus den Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung in dieser Form ausgenommen. Erst wenn die Arbeit nur mit diesem Gerät erledigt werden kann (bspw. Home-Office), greifen die gesetzlichen Bestimmungen.

Verpflichtung des Arbeitgebers

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, in deren Zuge die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu evaluieren sind (§ 3 ArbStättV). Damit reduzieren sich Unfallgefahren und  Gefährdungen, arbeitsbedingte Erkrankungen werden vermieden, die Ausfallzeiten gesenkt.

Ebenso ist der Arbeitgeber angehalten, die Grundsätze der ArbStättV allen Beschäftigten, die an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten, zur Kenntnis zu bringen (Unterweisung).

Fazit und Zusammenfassung Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Die Bildschirmarbeitsverordnung fokussiert auf Arbeitnehmer*innen, die mehrheitlich an Bildschirmarbeitsgeräten arbeiten und ist Teil der Arbeitsstättenverordnung. Die konkreten Vorgaben und Anwendungen werden in den Arbeitsschutzrichtlinien  (ASR) beschrieben. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass es Teil seiner Fürsorgepflicht ist, dass Geräte, Anlagen und Arbeitsumgebungen den Standards des Arbeitsschutzes entsprechen.

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