Einführung der ePrivacy-Verordnung geplant

Ende November 2019 trat das „Zweite Datenschutz-
Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ in Kraft. Damit justierte die
Bundesregierung erneut das im letzten Jahr verabschiedete
Bundesdatenschutzgesetz, das an die Anforderungen der EU angepasst wurde,
nach. Unter anderem besteht nunmehr eine Pflicht der Unternehmen zur
Ernennung eines Datenschutzbeauftragten erst ab 20 Mitarbeitern. Vorher galt
diese Vorgabe schon ab einer Größe von zehn Mitarbeitern. „Mit diesem
Anpassungsgesetz wurden noch weitere Änderungen vorgenommen, bei denen
es sich teilweise nur um kleine Umformulierungen – beispielsweise die Nutzung
des Wortes ‚Verarbeitung‘ anstelle von ‚Verwendung‘ – handelt. Es sind noch
weitere Anpassungen geplant, über deren Details bisher wenig bekannt ist. Doch
es steht fest: Der Datenschutz bleibt weiter im Fokus. Dies zeigt sich auch in der
für 2020 geplanten Einführung der ePrivacy-Verordnung, die ursprünglich 2018
zusammen mit der DSGVO in Kraft treten sollte. Da jedoch ein neuer Vorschlag
für die Verordnung ausgearbeitet werden muss, verzögert sich die Einführung
möglicherweise weiter“, berichtet Haye Hösel, Geschäftsführer und Gründer der
HUBIT Datenschutz GmbH & Co. KG.

Datenschutz in der elektronischen Kommunikation
Bei der ePrivacy-Verordnung, kurz ePVO, handelt es sich um eine Ergänzung
der DSGVO, die beispielsweise die Datenverarbeitung im Internet deutlicher
regeln soll. Sie löst die E-Privacy-Richtlinie ab, die der deutsche Staat bisher
größtenteils im Telemedien- und im Telekommunikationsgesetz umsetzte. Die
ePVO soll zukünftig also regeln, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen
aus dem Telekommunikationssektor Daten speichern dürfen und welche
Informationspflichten über Sicherheitsrisiken gegenüber dem Endnutzer
bestehen. „Ebenso wie die DSGVO regelt die ePVO zukünftig dann auch die
Aufgaben der Aufsichtsbehörden und sieht Sanktionen für Unternehmen vor, die
den Vorgaben der Verordnung nicht nachkommen“, erklärt Hösel.

Recht auf „Vergessenwerden“
Die Verordnung regelt beispielsweise, dass Unternehmen persönliche Daten wie
Adresse und Telefonnummer nur noch dann in Telefonbücher eintragen dürfen,
wenn Besitzer ausdrücklich zustimmen. Ebenfalls bestimmt die Verordnung das
Recht der Endnutzer auf das „Vergessenwerden“. Die Verordnung ermöglicht
EU-Bürgern so, bereits erteilte Einwilligungen zur Speicherung
personenbezogener Daten alle sechs Monate zu widerrufen. „Das Recht auf
Vergessenwerden gibt es bereits in der DSGVO. Es wird in der ePVO für die
speziellen Bereiche der Telekommunikation genauer geregelt werden“, sagt
Hösel. Unternehmen müssen Datenbanken deshalb so anlegen, dass sich
jederzeit einzelne Einträge entfernen lassen. Als EU-Verordnung gilt die geplante
ePVO direkt ab ihrem Inkrafttreten in der gesamten EU.

Weitere Informationen unter www.hubit.de

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