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Am 27. März 2024 wurde das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz „Wachstumschancengesetz“ – im Bundesgesetzblatt verkündet, nachdem der Bundesrat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt hatte. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern, Investitionen zu fördern und den Mut zu Innovationen zu stärken. Damit soll die deutsche Wirtschaft in ihrer Transformation unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und der Standort Deutschland langfristig gesichert werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen insbesondere kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Das Steuersystem soll damit moderner und fairer werden, ganz im Sinne der Vereinbarungen des Koalitionsvertrags.

Das Wachstumschancengesetz umfasst ein Entlastungsvolumen von insgesamt 3,2 Milliarden Euro und betrifft zahlreiche Bereiche der Wirtschaft. Ursprünglich sah der Regierungsentwurf sogar ein Entlastungsvolumen von 6,3 Milliarden Euro vor, verteilt auf etwa 50 Einzelmaßnahmen. Im parlamentarischen Verfahren wurde dieser Entwurf jedoch nicht angenommen, sodass im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss erarbeitet wurde. Das Entlastungsvolumen wurde reduziert, und einige geplante Maßnahmen, wie die Klimaschutz-Investitionsprämie, wurden gestrichen. Dennoch bietet das verabschiedete Gesetz den Unternehmen erhebliche Vorteile, wie den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten, steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau, die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs sowie die Einführung der E-Rechnung.

Es mag nur ein kleiner Teil des in Summe fast 300 Seiten umfassenden Gesetzesentwurfs sein, aber die Einführung der E-Rechnung ist eine Maßnahme mit großer Tragweite, die sämtliche Unternehmen betrifft, die im Bereich B2B aktiv sind. Diese Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt für alle Unternehmer, unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich tätig sind. Ab 2028 müssen auch Kleinunternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, E-Rechnungen ausstellen. Dies betrifft jedoch nur Unternehmen, die sowohl leistende Unternehmer als auch Leistungsempfänger im Inland haben. Unternehmen, die lediglich umsatzsteuerlich in Deutschland registriert sind, ohne einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland zu haben, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Die Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung bieten Unternehmen eine gewisse Flexibilität. So dürfen Rechnungsaussteller bis Ende 2026 weiterhin Papierrechnungen versenden, wenn es sich um B2B-Umsätze aus den Jahren 2025 und 2026 handelt. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, wie PDF-Dateien, sind in diesem Zeitraum noch zulässig, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Allerdings wird die E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 den Vorrang vor der Papierrechnung haben. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie ab diesem Zeitpunkt in der Lage sind, E-Rechnungen zu empfangen, zu verarbeiten und revisionssicher zu archivieren.

Für das Jahr 2027 gelten Sonderregelungen für kleinere Unternehmen: Wenn der Vorjahresumsatz im Jahr 2026 maximal 800.000 Euro beträgt, dürfen auch im Jahr 2027 weiterhin Papierrechnungen verwendet werden. Unternehmen, deren Vorjahresumsatz diese Grenze überschreitet, können jedoch nur noch Rechnungen übermitteln, die mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) erstellt wurden, auch wenn diese noch nicht der europäischen Norm entsprechen. Ab 2028 müssen dann alle Unternehmen die neuen Anforderungen an E-Rechnungen und deren Übermittlung zwingend einhalten. Parallel dazu sollen ab diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für das im Koalitionsvertrag vorgesehene Meldesystem geschaffen sein, mit dem der Umsatzsteuerbetrug EU-weit eingedämmt werden soll.

Obwohl die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen somit erst ab 2028 endgültig verbindlich wird, sollten sich Unternehmen bereits ab 2025 darauf vorbereiten, E-Rechnungen empfangen zu können. Dies gilt besonders dann, wenn ein Geschäftspartner bereits diesen Weg wählt. Selbst Unternehmen, die vorwiegend mit Privatkunden arbeiten oder als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, sollten sicherstellen, dass sie zum Jahreswechsel 2024/2025 in der Lage sind, E-Rechnungen zu empfangen, da ihre Lieferanten ab diesem Zeitpunkt möglicherweise auf E-Rechnungen umstellen.

Gerade vor dem Hintergrund des knappen Vorlaufs sind diejenigen Unternehmen im Vorteil, die bereits heute auf diese Pflichten vorbereitet sind. Mit der richtigen ERP-Software können sie diese Anforderungen ohne großen Aufwand umsetzen. Eine umfassende und flexible ERP-Lösung, die bereits auf die neuen gesetzlichen Anforderungen vorbereitet ist, kann hier den entscheidenden Unterschied machen.

Die Software „sou.matrixx“ bietet genau diese Unterstützung. Als zukunftssichere ERP-Lösung ist sie bereits heute in der Lage, die Anforderungen der E-Rechnungsstellung und -verarbeitung vollständig zu erfüllen. Die dahinterstehende SOU AG ist ein erfahrener Anbieter von ERP-Software für kleine und mittelgroße Unternehmen. Mit ihrer Expertise hat sie bereits zahlreiche Partner bei der Einführung von ERP-Systemen begleitet und ihnen geholfen, ihre Geschäftsprozesse zu optimieren. Interessierte Unternehmen sollten sich daher an die SOU AG wenden, um eine unverbindliche Beratung zu erhalten und sich optimal auf die bevorstehenden Herausforderungen vorzubereiten.

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