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Probezeit hilft Lehrling und Ausbildungsbetrieb – Rechtliche Vorgaben sichern geregeltes Verfahren

Gerade erst im September hat das Ausbildungsjahr im Handwerk begonnen. Erstmals nach drei Jahren mit rückläufigen Zahlen bei den neuen Lehrlingen nun wieder mit einem ordentlichen Plus von 5,9 Prozent. Insgesamt wurden zum jetzigen Stand 1.735 Ausbildungsverträge im Ausbildungsjahr 2023 in der Region neu abgeschlossen. Den finalen Stand wird die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald erst zum Jahresende nennen können. Dann, wenn die Zahlen bereinigt sind, manche Nachzügler mit späterem Ausbildungsstart noch dazukamen und andere, die vielleicht doch wieder absprangen.

Wie wichtig die ersten Wochen der Ausbildung sowohl für Azubis als auch Betrieb sind, weiß Hannah Reichenecker, Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin der Handwerkskammer. „Betrieb und Azubi müssen sich aufeinander einstimmen“, sagt sie. „Für die jungen Leute ist es wichtig, in den ersten Wochen an die Hand genommen und begleitet zu werden, damit der Einstieg reibungslos klappt und sich die Azubis in den internen Abläufen zurechtfinden.“ Manchmal scheitert ein Lehrverhältnis aber trotz der Bemühungen im Betrieb. „Wie bei jedem Anstellungsverhältnis hat die Probezeit deshalb auch bei Ausbildungsverträgen ihren Sinn – und zwar für beide Seiten“, so die Expertin. Der Betrieb könne in dieser Zeit eingehend prüfen, ob der Azubi für den Beruf geeignet sei und ob er sich in die betrieblichen Abläufe sowie in das bestehende Team integrieren könne. Gleiches gelte auch für den Azubi. „Die ersten Wochen helfen dabei, zu beurteilen, ob der gewählte Beruf den Vorstellungen und Begabungen entspricht und ob man mit dem Ausbildungsbetrieb zurechtkommt“, sagt Hannah Reichenecker.

Wie eine Probezeit auszusehen hat, ist rechtlich geregelt. So sei es nicht möglich, die Probezeit beliebig kurz oder lang zu wählen. „Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen“, informiert die Expertin der Kammer. Auch wenn der Auszubildende bereits vorher im Ausbildungsbetrieb tätig war und beispielsweise ein Praktikum, eine Einstiegsqualifizierung oder eine Hilfsarbeitertätigkeit absolviert habe, dürfe die Probezeit nicht vollständig entfallen. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages, egal ob vonseiten des Betriebes oder durch den Azubi, sei während der gesamten Probezeit fristlos und ohne Angabe von Gründen zulässig.

Bei Fragen zur Probezeit sowie allen Themen rund um die Ausbildung hilft das Team der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, 0621 18002-0, ausbildungsberatung@hwk-mannheim.de. Informationen zur Ausbildung im Handwerk auch auf der Website zur regionalen Ausbildungskampagne der Handwerkskammer auf www.handwerk-das-isses.de.

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